Erwägungen
Der Fall betrifft das Einsichtsrecht eines Gläubigers in die Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung einer Aktiengesellschaft. Die Beschwerdeführer R. und B. G.-W. hatten beim Handelsregisteramt des Kantons Aargau beantragt, die Gesellschaft G. AG zur Auflegung dieser Unterlagen zu verpflichten. Da die Gesellschaft dem Begehren nicht nachkam, wurde die Angelegenheit an das Departement des Innern des Kantons Aargau überwiesen.
Das Departement vertrat die Auffassung, dass gemäss dem seit dem 1. Juli 1992 geltenden Art. 697h Abs. 2 OR der Richter für die Entscheidung über das Einsichtsrecht zuständig sei. Die Beschwerdeführer hingegen argumentierten, dass das vor dem 1. Juli 1992 geltende Aktienrecht anwendbar sei und somit das Departement für die Behandlung des Gesuchs zuständig sei.
Erwägungen
Das Bundesgericht gab der Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Beschwerdeführer statt und wies die Sache zur Behandlung des Gesuchs um Einsichtnahme gemäss Art. 704 aOR an das Departement des Innern zurück.
Das Gericht führte aus, dass Art. 704 aOR und Art. 697h Abs. 2 OR materiell den gleichen Inhalt haben. Die Zuständigkeit des Richters gemäss Art.…