Erwägungen
Am 13. Dezember 1993 hat die Gesellschaft R. AG gegen die Gesellschaft I. AG einen Antrag auf Einsichtnahme in die Unterlagen gemäß Art. 697h Abs. 2 OR eingereicht. Das Bezirksgericht Genf hat der Antragstellerin die Einsichtnahme in diese Dokumente gestattet. Auf Berufung der Beklagten hat das Zivilgericht des Kantons Genf das angefochtene Urteil aufgehoben und die Klägerin mit ihren Anträgen abgewiesen.
Die Klägerin hat beim Bundesgericht Beschwerde erhoben, die stattgegeben wurde.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Zulässigkeit der Beschwerde von Amts wegen geprüft. Es hat angenommen, dass der Anspruch auf Einsichtnahme in den Jahresabschluss, den Konzernabschluss und die Berichte der Revisoren gemäß Art. 697h Abs. 2 OR ein privatrechtlicher Anspruch ist, der gerichtlich geltend gemacht werden kann. Obwohl die Entscheidung im Summarverfahren ergangen ist, hat sie Rechtskraft nach Bundesrecht, da das kantonale Recht diesen Anspruch ausschließlich dem Summarverfahren unterstellt.
Das Kantonsgericht hat jedoch aufgrund einer summarischen und vorläufigen Prüfung entschieden, indem es sich auf die Glaubhaftmachung der Tatsachen und eine beschränkte Beweiserhebung beschränkt hat. Damit…