Erwägungen
Die [X. AG] (Beschwerdeführerin) und die [Y. GmbH] (Beschwerdegegnerin) schlossen 2008 einen Rahmenvertrag mit einer Mindestabnahmeverpflichtung für die Beschwerdeführerin. Es kam zu Meinungsverschiedenheiten und die Beschwerdegegnerin machte eine Forderung von über 1,5 Millionen Franken gegen die Beschwerdeführerin geltend. Das Obergericht des Kantons Zug erteilte der Beschwerdegegnerin provisorische Rechtsöffnung für 1,268 Millionen Franken. Die Beschwerdeführerin erhob daraufhin Aberkennungsklage. Die Beschwerdegegnerin beantragte beim Kantonsgericht Zug, die Beschwerdeführerin zur Gewährung von Einsicht in die Jahresrechnung 2009 und den Revisionsbericht 2009 zu verpflichten. Das Kantonsgericht verpflichtete die Beschwerdeführerin dazu. Die Beschwerdeführerin erhob daraufhin Beschwerde beim Obergericht, welche abgewiesen wurde. Gegen diesen Entscheid erhebt die Beschwerdeführerin nun Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht.Erwägungen
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Es hält fest, dass die Vorinstanz zu Recht ein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdegegnerin an der Einsichtnahme bejaht hat. Angesichts…