Erwägungen
Im vorliegenden Fall ging es um den Antrag einer Gläubigerin (Y. GmbH) auf Einsichtnahme in die Jahresrechnung 2009 und den Revisionsbericht 2009 der Aktiengesellschaft X. AG. Die X. AG hatte gegen die Y. GmbH eine Aberkennungsklage erhoben, nachdem der Y. GmbH in einem Betreibungsverfahren provisorische Rechtsöffnung für eine Forderung von über 1,2 Millionen Franken erteilt worden war.
Das Obergericht des Kantons Zug hatte dem Einsichtsgesuch der Y. GmbH stattgegeben, da es die Gläubigerstellung der Y. GmbH als mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgewiesen und ihr Interesse an der Einsichtnahme als schutzwürdig im Sinne von Art. 697h Abs. 2 OR erachtet hatte. Die X. AG erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass der Gesuchsteller, der gegenüber einer Gesellschaft Einsicht verlangt, die den Kapitalmarkt nicht in Anspruch nimmt, grundsätzlich sowohl seine Gläubigerstellung als auch ein schutzwürdiges Interesse nachweisen muss. Allerdings genügt es, wenn diese Voraussetzungen mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgewiesen sind, da andernfalls die Rechtsdurchsetzung an Beweisschwierigkeiten scheitern könnte.
Im vorliegenden Fall sah das Bundesgericht das schutzwürdige Interesse der Y. GmbH als gegeben an, da die Forderung gegen die X. AG mit über 1,2 Millionen Franken nicht als Bagatellsache einzustufen war und die…