Sachverhalt

Parteien und Vertragsverhältnis: Der Beschwerdeführer ([A.] ) ist Geschäftsführer der [C. AG] und war bei der Beschwerdegegnerin ([B. AG] ) über seine Firma gegen Lohnausfall infolge Krankheit versichert. Die Versicherung basierte auf einer Kollektiv-Krankentaggeldversicherung, die als Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) untersteht.

Streitgegenstand: Der Beschwerdeführer machte für den Zeitraum vom 1. April bis 10. Juli 2022 Taggelder geltend, nachdem die Versicherung bereits für Februar und März 2022 Leistungen erbracht hatte. Die Beschwerdegegnerin bestritt ihre Leistungspflicht mit der Begründung, die ärztlichen Bescheinigungen seien unzureichend und die Arbeitsunfähigkeit nicht hinreichend nachgewiesen.

Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer reichte am 11. September 2023 Klage beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau ein und beantragte die Zahlung von Fr. 42'349.45 nebst Zinsen. Das Versicherungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 14. Juni 2024 ab. Der Beschwerdeführer erhob daraufhin Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des kantonalen Urteils sowie die Verurteilung der Beschwerdegegnerin zur Leistung oder die Rückweisung an die Vorinstanz.

Erwägungen

1. Zulässigkeit der Beschwerde Das Bundesgericht prüft die Beschwerde in Zivilsachen gegen einen Endentscheid eines oberen kantonalen Gerichts, das als einzige Instanz entschieden hat. Die Beschwerde ist streitwertunabhängig zulässig (Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG). Die Beschwerde richtet sich gegen die Auslegung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) und die Beweiswürdigung der Vorinstanz.

2. Auslegung der AVB Die AVB sehen vor, dass die Arbeitsunfähigkeit auf einer Krankheit beruhen und ärztlich bescheinigt sein muss. Die Vorinstanz legte die AVB dahingehend aus, dass neben der ärztlichen Bescheinigung auch das Vorliegen einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit als eigenständige Voraussetzung für den Leistungsanspruch erforderlich ist. Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung von Art. 55 ZPO und behauptete, die Parteien hätten einen übereinstimmenden Willen dahingehend gehabt, dass die ärztliche Bescheinigung allein ausreiche. Das Bundesgericht lehnte diese Rüge ab, da die Vorinstanz die AVB nach dem Vertrauensprinzip ausgelegt und keinen subjektiven Konsens festgestellt hatte. Die Auslegung der AVB als Rechtsfrage unterliegt der Überprüfung durch das Bundesgericht, das an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden ist.

3. Beweislast und Beweismass Der Beschwerdeführer muss das Bestehen der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit beweisen (Art. 8 ZGB). Die Vorinstanz wendete zu Unrecht das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit an und reduzierte damit die Anforderungen an den Hauptbeweis. Das Bundesgericht stellte klar, dass das ordentliche Beweismass gilt: Der Beweis ist erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit der Sachbehauptung überzeugt ist und keine ernsthaften Zweifel mehr bestehen (BGE 148 III 105 E. 3.3.1).

4. Beweiswürdigung der Arztzeugnisse Die Vorinstanz würdigte die eingereichten…