Erwägungen

Am 9. September 1986 wurde der Konkurs über die Einzelfirma von B. eröffnet. Im Konkurs wurden zwei Verlustscheine über Forderungen der C. AG an B. ausgestellt. Auf den Rückseiten der Verlustscheine befanden sich Abtretungserklärungen, wonach die Forderungen an A. abgetreten wurden. Im Jahr 2010 setzte A. die Forderungen gegen B. in Betreibung. B. erhob daraufhin Aberkennungsklage gegen die Forderungen.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass Art. 178 ZPO nur die Echtheit im engeren Sinne erfasst, also die Frage, ob die Urkunde tatsächlich vom erkennbaren Aussteller stammt. Die inhaltliche Richtigkeit der Urkunde, wie etwa das Datum der Abtretungserklärungen, ist davon nicht erfasst.

Das Obergericht hat daher die Frage, ob das Datum der Abtretungserklärungen zutrifft, zu…