Sachverhalt

Der Beschwerdeführer ([A.] ) war vom 1. September 2000 bis 31. März 2023 bei der Stadt [U.] angestellt und bis zum 31. Dezember 2022 bei einem Vorversicherer kollektiv krankentaggeldversichert. Er machte einen Leistungsfall ab dem 9. März 2022 geltend. Per 1. Januar 2023 überführte die damalige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers ihre Krankentaggeldversicherung zur Beschwerdegegnerin ([B. AG] ). Diese lehnte mit Schreiben vom 17. Februar 2023 eine Leistungspflicht für die Zeit ab dem 1. Januar 2023 ab.

Der Beschwerdeführer beantragte am 25. April 2023 beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau, die Beschwerdegegnerin zur Zahlung von Fr. 17'824.65 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. März 2023 zu verpflichten. Das Versicherungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 25. April 2024 ab. Der Beschwerdeführer erhob daraufhin Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht und reduzierte seine Forderung in der Replik auf Fr. 17'305.50. Die Beschwerdegegnerin beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, da es sich um eine Streitigkeit aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung handelt, die dem VVG untersteht und privatrechtlicher Natur ist. Die Beschwerde war streitwertunabhängig zulässig, da das Versicherungsgericht als einzige kantonale Instanz entschieden hatte (Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG).

Das Bundesgericht legte den Sachverhalt zugrunde, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hatte (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es prüfte nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht offensichtlich waren. Der Beschwerdeführer war beweisbelastet für den Eintritt der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit im relevanten Zeitraum (1. Januar 2023 bis 31. März 2023). Die Vorinstanz hielt fest, dass der Beschwerdeführer seiner Substanziierungslast nicht nachgekommen sei, da er seine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nicht ausreichend konkret dargelegt habe. Ein pauschaler Verweis auf Arztzeugnisse genügte nicht, um die geforderte Substanziierung zu erfüllen.

Das Bundesgericht bestätigte, dass die Vorinstanz die Grundsätze zur Behauptungs- und Substanziierungslast korrekt angewendet hatte. Arztzeugnisse und ärztliche Berichte gelten beweisrechtlich als Parteibehauptungen und nicht als eigentliche Beweismittel. Eine pauschale Bestreitung der Arbeitsunfähigkeit durch die Beschwerdegegnerin war ausreichend, da der Beschwerdeführer seine Behauptungen nicht hinreichend substanziiert hatte. Die Vorinstanz war nicht verpflichtet, alle Vorbringen des Beschwerdeführers einzeln zu widerlegen, solange der Entscheid hinreichend begründet war.

Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung des…