Erwägungen
R. möchte ein landwirtschaftliches Ökonomiegebäude in ein Wohnhaus mit zwei Wohnungen und drei Garagen für Personenwagen umbauen. Die Zufahrt zu diesen Garagen führt über die mit einem Fuss- und Fahrwegrecht belasteten Grundstücke von M. und I. Diese erhoben gegen das Bauvorhaben privatrechtliche Einsprache.
Während der erstinstanzliche Richter die Baueinsprache abwies, verbot der zweitinstanzliche Richter die Ausführung des Bauvorhabens. Dieser Entscheid wurde vom Bundesgericht, welches die bei ihm erhobene Berufung des R. abwies, geschützt.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass der Inhalt und Umfang der seit 1880 bestehenden und 1967 im bereinigten eidgenössischen Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeit streitig sind. Die Einsprecher befürchten eine Mehrbelastung ihrer Parzellen, wenn dem Berufungskläger der Umbau gestattet würde.
Das Bundesgericht stellt klar, dass die aus einer Dienstbarkeit sich ergebenden Rechte und Pflichten in erster Linie aufgrund des Grundbucheintrags zu ermitteln sind. Dabei ist auch auf den Erwerbsgrund und die Art der bisherigen Ausübung abzustellen. Zudem sind Sinn und Zweck der Dienstbarkeit sowie die Bedürfnisse des herrschenden Grundstücks zu…