Erwägungen
T. und P. haben eine Dienstbarkeit des Fuss- und Fahrwegrechts über die Parzelle Nr. 610 der Gemeinde M. eingerichtet, um die Parzellen Nr. 611 und 145 mit der Kantonsstrasse zu verbinden. T. ist Eigentümer der Parzelle Nr. 611 mit seinem Wohnhaus, während P. Eigentümer der Parzelle Nr. 610 mit seinem Wohnhaus ist. P. hat später die angrenzende Parzelle Nr. 146 erworben und dort eine Metallgitterzaun-Barriere mit einem 4,10 m breiten Tor errichtet, die quer über die Dienstbarkeit verläuft.
T. hat gegen P. geklagt und die Entfernung der Barriere und des Tors gefordert. Das Bezirksgericht und das Kantonsgericht haben die Klage abgewiesen, woraufhin T. Beschwerde beim Bundesgericht eingelegt hat.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Beschwerde von T. gutgeheissen und P. angewiesen, die Barriere und das Tor zu entfernen. Das Gericht führte aus, dass der Grundsatz der "servitus civiliter exercenda" gemäss Art. 737 Abs. 2 ZGB nicht zu einer Einschränkung des Umfangs der vereinbarten Dienstbarkeit führen kann. Der Eigentümer des berechtigten Grundstücks hat Anspruch auf die volle Nutzung der Dienstbarkeit, solange er sie nicht missbräuchlich ausübt.
Das Gericht stellte fest, dass die Barriere und das Tor die Ausübung des Fuss- und Fahrwegrechts erschweren, indem der Benutzer…