Art. 970 ZGB

Auskunftserteilung und Einsichtnahme

1 Wer ein Interesse glaubhaft macht, hat Anspruch darauf, dass ihm Einsicht in das Grundbuch gewährt oder dass ihm daraus ein Auszug erstellt wird.
2 Ohne ein solches Interesse ist jede Person berechtigt, Auskunft über folgende Daten des Hauptbuches zu erhalten: 1. die Bezeichnung des Grundstücks und die Grundstücksbeschreibung; 2. den Namen und die Identifikation des Eigentümers; 3. die Eigentumsform und das Erwerbsdatum.
3 Der Bundesrat bezeichnet weitere Angaben betreffend Dienstbarkeiten, Grundlasten und Anmerkungen, die ohne das Glaubhaftmachen eines Interesses öffentlich gemacht werden dürfen. Er beachtet dabei den Schutz der Persönlichkeit.
4 Die Einwendung, dass jemand eine Grundbucheintragung nicht gekannt habe, ist ausgeschlossen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Einsicht in das Grundbuch (Art. 970 und 970a ZGB)
    · 06.10.2000 · 14 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Öffentlichkeit des Grundbuchs. 1. Zur Einsichtnahme ins Grundbuch ist berechtigt, wer ein relevantes Interesse hat
    · 30.08.1983 · 10 Zitierungen
  3. 3
    Öffentlichkeit des Grundbuches (Art. 970 ZGB)
    · 29.03.1985 · 9 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Öffentlichkeit des Grundbuches (Art. 970 ZGB)
    · 04.12.1986 · 8 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    BGE 59_I_252
    11.05.1933 · 5 Zitierungen
  6. 6
    Einsicht in das Grundbuch (Art. 970 ZGB)
    · 20.03.1991 · 4 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.