Art. 970 ZGB
Auskunftserteilung und Einsichtnahme
1 Wer ein Interesse glaubhaft macht, hat Anspruch darauf, dass ihm Einsicht in das Grundbuch gewährt oder dass ihm daraus ein Auszug erstellt wird.
2 Ohne ein solches Interesse ist jede Person berechtigt, Auskunft über folgende Daten des Hauptbuches zu erhalten: 1. die Bezeichnung des Grundstücks und die Grundstücksbeschreibung; 2. den Namen und die Identifikation des Eigentümers; 3. die Eigentumsform und das Erwerbsdatum.
3 Der Bundesrat bezeichnet weitere Angaben betreffend Dienstbarkeiten, Grundlasten und Anmerkungen, die ohne das Glaubhaftmachen eines Interesses öffentlich gemacht werden dürfen. Er beachtet dabei den Schutz der Persönlichkeit.
4 Die Einwendung, dass jemand eine Grundbucheintragung nicht gekannt habe, ist ausgeschlossen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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2Öffentlichkeit des Grundbuchs. 1. Zur Einsichtnahme ins Grundbuch ist berechtigt, wer ein relevantes Interesse hat10 Zitierungen
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3Öffentlichkeit des Grundbuches (Art. 970 ZGB)9 Zitierungen
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4Öffentlichkeit des Grundbuches (Art. 970 ZGB)8 Zitierungen
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5BGE 59_I_2525 Zitierungen11.05.1933 · 5 Zitierungen
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6Einsicht in das Grundbuch (Art. 970 ZGB)4 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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6 Zitierungen05.01.2022 · 6 Zitierungen
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5 Zitierungen02.02.2015 · 5 Zitierungen
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2 Zitierungen17.07.2023 · 2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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