Sachverhalt

Philippe Clavel, ein Journalist, hat beantragt, das Grundbuch der Gemeinde X einzusehen, um alle Immobilien zu erfassen, die Z, einem Industriellen, der im Verdacht steht, landwirtschaftliche Flächen aufgekauft zu haben, gehören. Der Grundbuchverwalter des Saanebezirks hat seinen Antrag abgelehnt. Philippe Clavel hat beim Aufsichtsamt für das Grundbuch des Kantons Freiburg Beschwerde erhoben, die jedoch abgewiesen wurde. Philippe Clavel hat daraufhin eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim BGer erhoben, die ebenfalls abgewiesen wurde.

Erwägungen

Das BGer hat entschieden, dass das Grundbuch öffentlich ist (Art. 970 Abs. 1 ZGB), aber dessen Einsichtnahme die Begründung eines berechtigten Interesses erfordert (Art. 970 Abs. 2 ZGB). Im vorliegenden Fall steht das vom Journalisten geltend gemachte Interesse, nämlich die Immobilienaktivitäten eines Industriellen zu untersuchen, um darüber in einem Presseartikel zu berichten, nicht in direktem Zusammenhang mit der Funktion des Grundbuchs als Instrument der Grundstücksöffentlichkeit. Die Interessenabwägung ergibt, dass das Interesse des Journalisten nicht über dem des betroffenen Eigentümers stehen muss.

Darüber hinaus kann die…