Erwägungen

Am 30. September 1985 verkauften X., Y. und die Kollektivgesellschaft Z. ein Gebäude in Genf an die Aktiengesellschaft E. für den Betrag von 52'600'000 Franken. Auf Antrag der Parteien und aus Gründen der persönlichen Sicherheit hat der Notar M. beantragt, dass der Verkauf nicht im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht wird. Dieser Antrag wurde vom Grundbuchverwalter des Kantons Genf abgelehnt.

Die Aufsichtsbehörde über das Grundbuch des Kantons Genf hat den Rekurs der Verkäufer gegen diese Entscheidung abgelehnt. Die Verkäufer und Notar M. haben dann eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben und die Aufhebung der Entscheidung der kantonalen Behörde beantragt, indem sie die Ungültigkeit von Artikel 69 der kantonalen Grundbuchverordnung im Hinblick auf das Bundesrecht geltend machten.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zu dem Schluss, dass Artikel 970 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches die Grundbuchpublizität aus Sicht des Privatrechts erschöpfend regelt. Obwohl die Kantone ergänzende öffentlich-rechtliche Regeln erlassen können, dürfen diese nicht dem Sinn oder Geist des Bundesrechts widersprechen.

Im vorliegenden Fall widerspricht die in Artikel 69 der Genfer Verordnung vorgesehene amtliche Veröffentlichung der Notwendigkeit eines legitimen, persönlichen, besonderen, konkreten und…