Erwägungen

A. ist als Journalist in der Region Basel tätig und recherchierte für einen Beitrag über das Geschäftsgebaren der Immobiliengesellschaft X. AG. Er ersuchte die Bezirksschreiberei C. um Bekanntgabe der Liegenschaften, die die X. AG, ihr Verwaltungsrat Y. oder ihr Prokurist Z. in den letzten zwölf Monaten erworben hatten. Die Bezirksschreiberei wies das Gesuch ab, da sie aus datenschutzrechtlichen Gründen keine pauschalen Suchanfragen beantworten könne.

A. führte erfolglos Beschwerde beim Regierungsrat und beim kantonalen Verwaltungsgericht. Daraufhin erhob er Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht gab der Beschwerde statt. Es führte aus, dass die Möglichkeiten zur Einsichtnahme in das Grundbuch mit der Teilrevision des Zivilgesetzbuches im Jahr 1994 erweitert wurden. Zwar bleibt die Öffentlichkeit des Grundbuchs in verschiedener Hinsicht eingeschränkt, jedoch hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass es im öffentlichen Interesse und im wohlverstandenen Privatinteresse liegt, wenn ein Grossteil der Angaben über die Eigentumsverhältnisse an Grundstücken transparent ist.

Für Auskunftsbegehren wie das vorliegende ist daher Art. 970 Abs. 2 ZGB heranzuziehen, wonach ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft gemacht werden muss. Das Bundesgericht erachtete das Interesse des Journalisten als gegeben, da er beabsichtigte, gestützt…