Art. 970a ZGB

Veröffentlichungen

1 Die Kantone können die Veröffentlichung des Erwerbs des Eigentums an Grundstücken vorsehen.
2 Nicht veröffentlichen dürfen sie die Gegenleistung bei einer Erbteilung, einem Erbvorbezug, einem Ehevertrag oder einer güterrechtlichen Auseinandersetzung.

Die Leitentscheide 1

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Einsicht in das Grundbuch (Art. 970 und 970a ZGB)
    · 06.10.2000 · 6 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 3

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • VG.2013.00127
    02.04.2014 · 1 Zitierungen
  • 02.02.2015 · 0 Zitierungen
  • 06.10.2000 · 0 Zitierungen

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