Erwägungen
Der Fall betrifft einen Vertrag vom 4. September 1989, in dem Frieda W. sowie Claire, Conrad, Martin und Jörg G. dem Werner B. ein selbständiges und dauerndes Baurecht an einer Liegenschaft in X. einräumten. Das Baurecht war bis zum 31. Dezember 2055 befristet. Zur Sicherung des Baurechtszinses wurde Werner B. verpflichtet, zugunsten der Grundeigentümer ein Grundpfandrecht in Form einer Maximalhypothek von 2 Millionen Franken im ersten Rang auf dem Baurecht zu bestellen.Am 20. März 1991 erklärte Werner B. den Verzicht auf das Baurecht und beantragte die Streichung als Eigentümer sowie die Schliessung des entsprechenden Grundbuchblattes. Das Grundbuchamt wies diesen Antrag jedoch ab, da die Zustimmung der Gläubiger der Grundpfandverschreibung fehlte. Werner B. erhob daraufhin Beschwerde gegen diese Verfügung.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte die Ablehnung des Grundbuchamts. Es führte aus, dass ein selbständiges und dauerndes Baurecht zwar gemäss Art. 655 Abs. 2 ZGB als Grundstück im Sinne des Gesetzes gilt, aber rechtlich gesehen keine körperliche Sache, sondern eine Dienstbarkeit darstellt. Daher kann ein solches Recht nicht durch Dereliktion (Aufgabe) wie ein Grundstück…