Sachverhalt
Der Streit opposes Josef Schnarwiler, Eigentümer mehrerer Grundstücke westlich des Kanals von Wina, der FLUBAG, die einen Flugplatz auf diesen Grundstücken betreibt. Die fraglichen Grundstücke, Nummern 690 und 693, sind Wege und sind im Miteigentum mehrerer Personen, darunter Josef Schnarwiler. Die FLUBAG hat den Betrieb des Flugplatzes am 1. Januar 1966 übernommen und begann, die fraglichen Grundstücke für Start- und Landevorgänge von Flugzeugen zu nutzen.
Josef Schnarwiler hat eine Klage gegen die FLUBAG eingereicht und beantragt, der Gesellschaft zu verbieten, Flugzeuge auf den Grundstücken zu rollen und sie in geringer Höhe zu überfliegen, da dies eine Verletzung seines Eigentumsrechts darstelle. Das kantonale Gericht hat den Antrag abgelehnt, aber das kantonale Berufungsgericht hat den Antrag des Klägers teilweise angenommen und der FLUBAG verboten, Flugzeuge auf den Grundstücken zu rollen.
Die FLUBAG hat Beschwerde beim Bundesgericht eingelegt und die Aufhebung des Entscheids des kantonalen Berufungsgerichts beantragt. Josef Schnarwiler hat ebenfalls Beschwerde eingelegt und beantragt, der FLUBAG zu verbieten, die Grundstücke in geringer Höhe zu überfliegen.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Argumente der Parteien geprüft und festgestellt, dass die FLUBAG nicht geltend machen kann, ein Recht zu haben, die fraglichen Grundstücke zu überfliegen, da dies eine Verletzung des Eigentumsrechts von Josef Schnarwiler darstelle. Das Gericht hat auch festgestellt, dass das kantonale Berufungsgericht zu Unrecht abgelehnt hat, der FLUBAG zu verbieten, die Grundstücke in geringer Höhe zu überfliegen, da dies eine Gefahr für die Sicherheit von Personen und Sachen darstelle.
Das Bundesgericht hat auch die Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches über das Eigentum und die Servituten geprüft und festgestellt, dass die FLUBAG nicht geltend machen kann, ein Recht zu haben, die fraglichen…