Sachverhalt

Der Streit entbrannte zwischen den Eigentümern von sechs Einfamilienhäusern in R., die an eine gemeinsame Kanalisationsanlage angeschlossen sind. Die Eigentümer Möschler und Müller sind oben am Hang gelegen, während die Eigentümer Vock und Schaub unten am Hang gelegen sind. Die gemeinsame Kanalisationsanlage wurde als Servitut zugunsten eines der Eigentümer und zu Lasten der fünf anderen Eigentümer eingetragen. Am 20. Oktober 1977 wurde im Rahmen des Baugesuchs eine Erklärung abgegeben, wonach die Kanalisationsanlage im gemeinsamen Eigentum der Benutzer steht, die auch für deren Instandhaltung und Bau verantwortlich sind. Die Aufteilung der Bau- und Instandhaltungskosten wurde jedoch nicht geregelt.

Im Juni 1981 kam es in dem Keller der Liegenschaft von Möschler aufgrund eines Problems mit der Kanalisationsanlage zu einer Überschwemmung. Die Eigentümer Schaub und Vock beantragten, dass die Miteigentumsanteile festgelegt und die Kosten und Lasten entsprechend den tatsächlichen Interessen der Benutzer aufgeteilt werden.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Frage der Aufteilung der Kosten und Lasten der gemeinsamen Anlage. Gemäss Artikel 646 Absatz 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) werden die Miteigentümer einer gemeinsamen Anlage als gleichberechtigt betrachtet, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist. In diesem Fall gibt es keine abweichende Vereinbarung, so dass die Vermutung der gleichen Miteigentumsanteile gilt.

Das Bundesgericht prüfte auch die Frage der Aufteilung der Kosten und Lasten der Anlage. Gemäss Artikel 649 Absatz 1 ZGB werden die Kosten und Lasten entsprechend den Miteigentumsanteilen aufgeteilt. Die Artikel 684 und 741 ZGB sind in diesem Fall nicht anwendbar, da sie die Beziehungen zwischen den Grundeigentümern und den Begünstigten von Servituten betreffen.

Das Bundesgericht prüfte auch die Frage der…