Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin [X.] wurde wegen Mordes und Irreführung der Rechtspflege zu einer Zuchthausstrafe von 16 Jahren verurteilt. Sie hatte ihren Freund [Y.] getötet und die Tat zunächst als Überfall durch unbekannte Männer dargestellt. Später gab sie zu, [Y.] selbst getötet zu haben. Die Beschwerdeführerin beantragte die Revision des Urteils und legte ein Foto ihrer Schussverletzung sowie ein Privatgutachten vor, das ihre Darstellung von Kampfhandlungen vor der Tötung unterstützen sollte. Die Vorinstanz wies das Revisionsgesuch ab, da die neuen Beweismittel nicht geeignet seien, das Urteil zu ändern.
Die Beschwerdeführerin führte Beschwerde beim Bundesgericht und machte geltend, die Vorinstanz habe den Revisionsgrund willkürlich abgelehnt und Bundesrecht verletzt. Sie argumentierte, das Foto und das Privatgutachten seien neue Beweismittel, die eine Revision rechtfertigten, und die Vorinstanz habe die Wahrscheinlichkeit einer Änderung des Urteils falsch beurteilt.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde und kam zu dem Schluss, dass die Vorinstanz den Revisionsgrund nicht willkürlich abgelehnt hatte. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass das Foto der Schussverletzung und das Privatgutachten nicht geeignet seien, das Urteil zu ändern, da sie nicht die Unschuld der Beschwerdeführerin bewiesen. Das Bundesgericht befand, dass die Vorinstanz die Wahrscheinlichkeit einer Änderung des Urteils richtig beurteilt hatte und dass die Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt hatte, inwiefern die Erwägungen der Vorinstanz willkürlich seien.
Das Bundesgericht wies auch die Rüge der Beschwerdeführerin zurück, die Vorinstanz…