Art. 223 StPO
Verkehr mit der Verteidigung im Haftverfahren
1 Die Verteidigung kann im Haftverfahren den Einvernahmen der beschuldigten Person und weiteren Beweiserhebungen beiwohnen.
2 Die beschuldigte Person kann im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft und den Gerichten um Anordnung von Haft jederzeit ohne Aufsicht mit der Verteidigung schriftlich oder mündlich verkehren.
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 2
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Revision (Mord, Irreführung der Rechtspflege); Willkür0 Zitierungen
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0 Zitierungen20.06.2012 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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