Art. 21 StPO

Berufungsgericht

1 Das Berufungsgericht entscheidet über:
  1. a. Berufungen gegen Urteile der erstinstanzlichen Gerichte;
  2. b. Revisionsgesuche.
2 Wer als Mitglied der Beschwerdeinstanz tätig geworden ist, kann im gleichen Fall nicht als Mitglied des Berufungsgerichts wirken.
3 Mitglieder des Berufungsgerichts können im gleichen Fall nicht als Revisionsrichterinnen und Revisionsrichter tätig sein.

Die Leitentscheide 1

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Revision eines Strafbefehls der Bundesanwaltschaft
    · 07.05.2015 · 4 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 05.06.2020 · 11 Zitierungen
  • Revisionsgesuch
    DGS.2019.25
    · 28.01.2020 · 10 Zitierungen
  • Antrag auf Aufhebung der Beschlagnahme und Befangenheitsantrag
    BES.2017.44
    · 05.12.2018 · 5 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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