Art. 21 StPO
Berufungsgericht
1 Das Berufungsgericht entscheidet über:
- a. Berufungen gegen Urteile der erstinstanzlichen Gerichte;
- b. Revisionsgesuche.
2 Wer als Mitglied der Beschwerdeinstanz tätig geworden ist, kann im gleichen Fall nicht als Mitglied des Berufungsgerichts wirken.
3 Mitglieder des Berufungsgerichts können im gleichen Fall nicht als Revisionsrichterinnen und Revisionsrichter tätig sein.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Revision eines Strafbefehls der Bundesanwaltschaft4 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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11 Zitierungen05.06.2020 · 11 Zitierungen
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Revisionsgesuch10 ZitierungenDGS.2019.25· 28.01.2020 · 10 Zitierungen
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Antrag auf Aufhebung der Beschlagnahme und Befangenheitsantrag5 ZitierungenBES.2017.44· 05.12.2018 · 5 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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