Erwägungen
Die X. AG, eine Aktiengesellschaft mit Sitz in S. (Kanton Basel-Landschaft), wurde vom Bezirksgerichtspräsidenten K. als Konkursrichter am 14. Dezember 2006 um 09.45 Uhr in Konkurs erklärt. Dies erfolgte, nachdem die Gesellschaft trotz Aufforderung durch das Handelsregisteramt keine neue Revisionsstelle ernannt und den dafür verfügten Kostenvorschuss nicht bezahlt hatte.
Gegen den Konkursentscheid erhob die X. AG Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft. Dieses wies die Beschwerde am 24. April 2007 ab, da die Gesellschaft ihre Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft gemacht habe.
Gegen den kantonalen Entscheid gelangte die X. AG mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass das Gesetz zwar vorsieht, dass der Richter auf Antrag des Handelsregisterführers eine Revisionsstelle für die Gesellschaft ernennen kann, wenn diese keine Revisionsstelle mehr hat. Das Gesetz regelt jedoch nicht, was zu geschehen hat, wenn die Gesellschaft den dafür verfügten Kostenvorschuss nicht bezahlt.
Das Bundesgericht erachtet diese Lücke im Gesetz als echte Lücke, die es zu füllen gilt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber im Rahmen einer Teilrevision des Obligationenrechts per 1. Januar 2008 eine neue Regelung schaffen wird, wonach der Richter in solchen Fällen die…