Erwägungen
D. und E. (Beklagte) wohnten seit Juni 2002 als Mieter in einem 8-Zimmer-Einfamilienhaus, das ihnen von A.C. und B.C. (Kläger) vermietet wurde. Die Kläger kündigten das Mietverhältnis zunächst außerordentlich auf den 30. November 2002 und dann ordentlich auf den 31. März 2003. Die Beklagten fochten beide Kündigungen bei der Schlichtungsbehörde an, die sie für ungültig erklärte. Das Mietgericht stellte die Gültigkeit der ordentlichen Kündigung vom 5. November 2002 fest, was die Beklagten beim Obergericht des Kantons Zürich anfochten. Das Obergericht hob die Gültigkeit der ordentlichen Kündigung auf, woraufhin die Kläger Berufung beim Bundesgericht einlegten.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Berufung der Kläger ab. Es führte aus, dass nach Art. 271a Abs. 1 lit. d OR eine vom Vermieter während eines mit dem Mietverhältnis zusammenhängenden Gerichtsverfahrens ausgesprochene Kündigung anfechtbar ist, unabhängig davon, ob sie tatsächlich missbräuchlich ist. Sinn und Zweck dieser Bestimmung sei es, zu verhindern, dass der Vermieter ein ihm unliebsames Gerichtsverfahren durch Kündigung des Mietvertrags beenden kann. Eine Einschränkung des Anwendungsbereichs der Norm über den Gesetzeswortlaut hinaus sei nicht gerechtfertigt.
Das Bundesgericht führte weiter aus, dass die systematische Auslegung ebenfalls gegen eine solche Einschränkung spricht.…