Erwägungen
In einem Erbteilungsvertrag von 1986 wurde der Tochter [C.] ein Kaufsrecht an drei Liegenschaften eingeräumt, die ihrer Stiefmutter E. [Y.] zugewiesen wurden. Im Jahr 2009 schenkte E. [Y.] die Liegenschaften an ihre Neffen A. und B. [X.] . [C.] übte 2010 ihr Kaufsrecht aus, woraufhin A. und B. [X.] Beschwerde beim Bundesgericht einreichten.Erwägungen
Das Bundesgericht entschied Folgendes:- Die in Art. 216a OR eingeführte Befristung des Kaufsrechts auf 10 Jahre findet im vorliegenden Fall keine Anwendung, da das Kaufsrecht bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung vereinbart wurde. Der Parteiwille ging dahin, das Kaufsrecht ohne zeitliche Begrenzung einzuräumen, und dieser Wille ist zu schützen. - Die Ausübung des Kaufsrechts durch [C.] im Jahr 2010 war rechtzeitig, da die Parteien keine Ausübungsfrist…