Art. 119 OR

1 Soweit durch Umstände, die der Schuldner nicht zu verantworten hat, seine Leistung unmöglich geworden ist, gilt die Forderung als erloschen.
2 Bei zweiseitigen Verträgen haftet der hienach freigewordene Schuldner für die bereits empfangene Gegenleistung aus ungerechtfertigter Bereicherung und verliert die noch nicht erfüllte Gegenforderung.
3 Ausgenommen sind die Fälle, in denen die Gefahr nach Gesetzesvorschrift oder nach dem Inhalt des Vertrages vor der Erfüllung auf den Gläubiger übergeht.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    · 03.06.1986 · 10 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Art. 119 Abs. 1 OR: behördliches Ausfuhrverbot, Unmöglichkeit der Leistung
    · 03.09.1985 · 9 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    · 28.05.1998 · 8 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    · 16.05.1988 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    BGE 51_II_171
    01.01.1925 · 4 Zitierungen
  6. 6
    BGE 57_II_532
    10.11.1931 · 3 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

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