Erwägungen
Die [A. AG] pachtete von der B. AG Teile eines Landwirtschaftsbetriebs und gab sie in Unterpacht an C. Die [B. AG] verkaufte die Liegenschaft am 6. März 1981 an die [D. AG], welche das Land selbst bewirtschaften wollte und daher den Pachtvertrag nicht übernahm. Daraufhin kündigten sowohl die [B. AG] als auch die [D. AG] die Pachtverträge. C klagte daraufhin gegen die [A. AG] auf Schadenersatz für den entgangenen Ertrag aus der Unterpacht.
Das Bezirksgericht Bremgarten schützte die Klage teilweise, während das Obergericht des Kantons Aargau die Klage abwies. Auf Berufung der Klägerin hob das Bundesgericht das obergerichtliche Urteil auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass die Beklagte ([A. AG]) als Pächterin für den Schaden des Unterpächters (C) ersatzpflichtig ist, da sie einen Ersatzanspruch gegen die Verpächterin [B. AG] besitzt. Zwar kann C nicht direkt die Abtretung dieses Anspruchs verlangen, da es sich um einen…