Erwägungen

Der Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen

  • Die Klägerin [Y.] war als Hilfsarbeiterin bei der Beklagten X. AG angestellt.
  • Im Juni 1993 wurde [Y.] schwanger. Im Oktober 1993 kündigte die X. AG das Arbeitsverhältnis per 30. April 1994 mit der Begründung, dass der Betriebsteil, in dem [Y.] tätig war, geschlossen werden müsse, da der Montageauftrag der Z. AG nicht mehr erneuert wurde.
  • [Y.] erhob Klage beim Arbeitsgericht auf Bezahlung von Lohn für die Kündigungsfrist.
  • Das Arbeitsgericht hiess die Klage teilweise gut, woraufhin die X. AG Nichtigkeitsbeschwerde erhob. Das Obergericht bestätigte den Entscheid weitgehend.
  • Die X. AG gelangte schliesslich mit eidgenössischer Berufung an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Berufung der X. AG ab. In seiner Begründung führte es Folgendes aus:

a) Art. 336c Abs. 1 OR verbietet dem Arbeitgeber, das Arbeitsverhältnis nach der Probezeit während bestimmter Sperrfristen zu kündigen. Dieser zeitliche Kündigungsschutz gilt auch im Falle einer ganzen oder teilweisen Betriebsschliessung.

b) Weder der Wortlaut noch die Entstehungsgeschichte von Art. 336c OR enthalten einen Hinweis darauf, dass der Kündigungsschutz bei Betriebsschliessungen nicht gelten soll. Die überwiegende Lehre vertritt die Ansicht, dass die Sperrfristen auch in…