Sachverhalt

Der Genfer Kleingartenverein, eine gemeinnützige Vereinigung, machte 1994 sein Rückkaufsrecht auf ein 1962 verkauftes Grundstück geltend. Der Beklagte, Rechtsnachfolger des ursprünglichen Eigentümers, bestritt die Gültigkeit dieses Rechts und berief sich auf Art. 216a OR, der die Dauer von Rückkaufsrechten auf 25 Jahre beschränkt. Die Frage war, ob dieses Rückkaufsrecht, das vor dem Inkrafttreten von Art. 216a OR begründet wurde, dieser neuen Bestimmung unterlag und somit 1987, 25 Jahre nach seiner Begründung, erloschen war.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Beklagten ab und bestätigte die Gültigkeit des von der Vereinigung ausgeübten Rückkaufsrechts. Es vertrat die Auffassung, dass selbst wenn das streitige Rückkaufsrecht vor dem Inkrafttreten von Art. 216a OR begründet worden war, der Beginn der 25-jährigen Frist erst auf den 1. Januar 1994, das Datum des Inkrafttretens dieser Bestimmung, zu legen sei. Somit war das 1994 ausgeübte Rückkaufsrecht noch gültig.

Das Bundesgericht ließ auch die Frage offen, ob das Rückkaufsrecht einer gemeinnützigen Vereinigung, das den Zugang zum Wohneigentum erleichtern soll, in den Anwendungsbereich von Art. 216a OR fällt.…