Erwägungen

Erika Bertschinger Eicke, die sich Uriella nennt, ist Vorsteherin der Vereinigung "Fiat Lux". X., ein Mitglied der Vereinigung, gewährte Uriella zwischen 1994 und 1996 sieben zinslose Darlehen im Gesamtbetrag von CHF 625'000. 1997 trat X. aus der Vereinigung aus und verlangte eine Verkürzung der Laufzeiten der Darlehen. Als Uriella darauf nicht reagierte, betrieb X. sie auf Rückzahlung. Das Kantons- und Obergericht von Appenzell Ausserrhoden verpflichteten Uriella zur Rückzahlung, da X. die Darlehensverträge aus wichtigem Grund kündigen durfte. Das Bundesgericht wies die Berufung von Uriella ab.

Erwägungen

Das Bundesgericht hält fest, dass Dauerschuldverhältnisse wie der Darlehensvertrag grundsätzlich aus wichtigem Grund vorzeitig aufgelöst werden können. Dies gilt unabhängig davon, ob Zins geschuldet wird oder nicht. Bei zinslosen Darlehen mit langen Laufzeiten nähert sich der Vertrag einer Schenkung an, da der Darlehensgeber das Geld aufgrund einer Interessengemeinschaft und engen sozialen Beziehung zur Verfügung stellt.

Im vorliegenden Fall war X. ein bedeutendes Mitglied von "Fiat Lux" und stand in einem engen Vertrauensverhältnis zur Beklagten Uriella. Mit dem Austritt aus der…