Erwägungen
Die Brauerei X. AG schloss 1967 einen Bier- und Getränkeliefervertrag mit der [F. AG] ab, der eine "lebenslange" Verpflichtung der [F. AG] zum ausschließlichen Bezug bei der Brauerei X. AG vorsah. 1973 vereinbarten die Parteien eine Erweiterung der exklusiven Bezugspflicht der [F. AG] auf weitere Getränke. 1984 kündigte die [F. AG] den Vertrag. Daraufhin forderte die Brauerei X. AG Schadenersatz für den entgangenen Gewinn aufgrund der vorzeitigen Vertragsbeendigung.Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass unbefristete Verträge grundsätzlich gemäß Art. 27 ZGB kündbar sind, da übermäßige Bindungen die wirtschaftliche Freiheit beeinträchtigen. Der Vertrag von 1973 sah jedoch eine Laufzeit von 20 Jahren vor, was der Amortisation der von der Brauerei X. AG getätigten Investitionen entspricht. Diese Dauer gilt angesichts der Tatsache, dass es sich bei der [F. AG] nicht um eine natürliche Person, sondern um eine Aktiengesellschaft handelt, für die diese Verpflichtung die Grundlagen ihrer…