Erwägungen
R. und M. G., Betreiber einer Sägemühle in S., haben [J.] ein Grundstück in der Nähe ihrer Sägemühle, Parzelle Nr. 553, verkauft. Der Kaufvertrag sah die Begründung einer persönlichen Dienstbarkeit zur Beschränkung der industriellen Tätigkeit zugunsten der Verkäufer vor, die nur die Nutzung des Grundstücks für ein Zimmereiunternehmen, aber keine andere industrielle Tätigkeit erlaubte.
Nach der Insolvenz von [J.] hat die Bank X., die die Parzelle Nr. 553 im Rahmen der Zwangsvollstreckung erworben hatte, die Gültigkeit dieser Dienstbarkeit angefochten. Das Zivilgericht des Kantons Waadt hat den Antrag abgelehnt, und die Bank X. hat Beschwerde beim Bundesgericht eingelegt.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat entschieden, dass die streitige Dienstbarkeit im Sachenrecht gültig ist. Eine Grunddienstbarkeit kann nämlich eine Beschränkung der Nutzung des Grundstücks beinhalten, sofern diese Beschränkung seinen wirtschaftlichen oder sozialen Charakter nach außen hin spürbar beeinträchtigt. Obwohl die Dienstbarkeit die persönliche Freiheit des Eigentümers einschränkt, ist dies an sich kein Ungültigkeitsgrund, solange die Beschränkung unmittelbar die Nutzung des Grundstücks betrifft.
Darüber hinaus entzieht die Dienstbarkeit dem…