Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, [X.] , war seit 1989 als Lehrbeauftragter an der Bündner Frauenschule tätig. Im Jahr 2003 wurde die Schule in das Bildungszentrum Gesundheit und Soziales (BGS) integriert. Der Beschwerdeführer erhielt von da an jährlich befristete Arbeitsverträge. Im Jahr 2004 schloss er einen öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrag als Abteilungsleiter und Lehrbeauftragter ab, der vom 1. August 2004 bis 31. Juli 2005 lief. Nach Ablauf des Vertrages wurde der Beschwerdeführer nicht weiterbeschäftigt. Er machte geltend, dass er sich in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis befand und Anspruch auf Lohnzahlung und Pensenzuteilung hatte.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden wies die Klage ab, da es die befristete Anstellung des Beschwerdeführers als zulässig ansah. Der Beschwerdeführer erhob staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob die befristete Anstellung des Beschwerdeführers zulässig war. Es stellte fest, dass die kantonale Personalverordnung die ordentliche Kündigung des öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses von Aushilfen davon abhängig macht, dass diese sachlich gerechtfertigt ist. Das Gericht befand, dass die jährlichen Stundenzuteilungen mit dem Beschwerdeführer immer wieder neue, jeweils auf ein Schuljahr befristete Arbeitsverträge abgeschlossen hatten.
Das Gericht qualifizierte diese Verträge als sogenannte Kettenarbeitsverträge, die nach schweizerischem Recht auch bei mit öffentlich-rechtlichem Vertrag Angestellten grundsätzlich zulässig sind. Es befand, dass ein Rechtsmissbrauch nicht anzunehmen ist, wenn für den Abschluss mehrerer aufeinanderfolgender befristeter Verträge ein sachlicher Grund besteht und diese ungewöhnliche Vertragsgestaltung nicht bezweckt, die Anwendung der Bestimmungen über den Kündigungsschutz zu…