Erwägungen
Am 25. März 1983 schloss K. mit der W. AG einen Arbeitsvertrag auf unbestimmte Zeit, der durch einen "individuellen Auslandvertrag" ergänzt wurde. Dieser Zusatzvertrag sah einen Arbeitseinsatz von K. im Irak für die Zeit vom 17. Januar 1984 bis 16. Januar 1987 vor.
Im Juli 1985 ordnete die W. AG aus geschäftlichen Gründen die vorzeitige Rückkehr von K. aus dem Irak zum 31. Dezember 1985 an. K. protestierte dagegen, da der individuelle Auslandvertrag bis 16. Januar 1987 galt. Im Dezember 1985 kehrte K. mit seiner Familie aus dem Irak zurück. Am 3. Februar 1986 wurde er fristlos entlassen.
K. erhob Klage gegen die W. AG und machte Forderungen in Höhe von CHF 102'152.95 geltend. Das Arbeitsgericht und das Obergericht des Kantons Zürich wiesen die Klage ab. K. legte daraufhin Berufung beim Bundesgericht ein.
Erwägungen
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die fristlose Entlassung von K. durch die W. AG ungerechtfertigt war. Zwar hatte K. im Zusammenhang mit einer Spesenabrechnung Ungenauigkeiten begangen, die grundsätzlich geeignet waren, das Vertrauensverhältnis zu beeinträchtigen. Allerdings berücksichtigten die Vorinstanzen nicht die besondere Situation, in der sich K. nach seiner vorzeitigen Rückberufung aus dem Irak befand. Ihm war zunächst mündlich zugesichert worden, dass die Zusatzleistungen auch während der Zeit ohne Auslandeinsatz weiter gezahlt würden, was die Beklagte später widerrief.
Zudem hätte die Beklagte K. nicht fristlos entlassen dürfen, da…