Erwägungen

Die Gesellschaft B. AG hat Frau A. ab dem 1. Juni 1981 für eine Mindestdauer von zwei Jahren eingestellt, mit einer Probezeit von sechs Monaten. Da sie mit den Leistungen ihrer Mitarbeiterin nicht zufrieden war, beschloss B. AG, die Probezeit um einen Monat, d.h. bis zum 31. Dezember 1981, zu verlängern. Am 16. Dezember 1981 kündigte B. AG Frau A. mit Wirkung zum 23. Dezember 1981. Frau A. widersprach dieser Kündigung und machte geltend, dass die Verlängerung der Probezeit ungültig sei.

Frau A. erhob Klage gegen B. AG auf Zahlung von 20'317 Franken 50. Das Zivilgericht des Kantons Waadt gab der Klage statt. B. AG legte Berufung beim Bundesgericht ein und beantragte in erster Linie die Abweisung der Klage.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Berufung ab und bestätigte das angefochtene Urteil. Es vertrat die Auffassung, dass die in Art. 334 Abs. 2 OR festgelegte Höchstdauer von drei Monaten für die Probezeit auch für befristete Arbeitsverträge gilt und nicht nur für unbefristete Verträge. Diese Auslegung entspricht der Systematik des Gesetzes und dem Willen des Gesetzgebers, Missbräuche bei der Verlängerung der Probezeit zu verhindern.

Das Bundesgericht lehnte auch das Argument der Beklagten ab, dass der Rechtsmissbrauchsvorbehalt hätte…