Erwägungen

Z., geboren am 12. Juli 1942, war vom 15. Februar 1961 bis zum 31. Dezember 1997 beim Zimmereibetrieb A., anschließend bei dessen Rechtsnachfolgerin, der B. SA, angestellt. Die B. SA war Mitglied des Schweizerischen Baumeisterverbands (SBV). Am 12. November 2002 schlossen der SBV, die Gewerkschaft Bau und Industrie sowie die Gewerkschaft Syna den Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR), dessen betrieblicher Geltungsbereich u.a. auch das Zimmereigewerbe umfasste.

Am 24. Februar 2003 beantragten der Verein Holzbau Schweiz (eine Fachgruppe des SBV) bzw. 652 Holzbaufirmen, die gleichzeitig Mitglied von Holzbau Schweiz wie auch des SBV waren, eine Änderung der Statuten des SBV mit dem Ziel, den Mitgliedern von Holzbau Schweiz den Austritt aus dem SBV bis zum 31. März 2003 zu ermöglichen. Die Generalversammlung des SBV beschloss am 26. März 2003 eine entsprechende Statutenänderung. Die B. SA trat - wie die meisten Holzbaufirmen - auf den 31. März 2003 aus dem SBV aus.

Mit Urteil des Bundesgerichts 5C.67/2006 vom 8. Juni 2006 wurde die Anfechtungsklage gegen die Statutenänderung vom 26. März 2003 letztinstanzlich gutgeheißen und der Beschluss der Generalversammlung aufgehoben.

Am 28. Januar 2004 beantragte Z. bei der Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (Stiftung FAR) die reglementarischen Leistungen bei vorzeitiger Pensionierung. Die Stiftung lehnte dies mit der Begründung ab, die B. SA habe auf den 31. März 2003 ihre Mitgliedschaft beim SBV aufgelöst und unterstehe daher nicht dem GAV FAR.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat entschieden, dass die B. SA per Ende März 2003 durch vertragliche Vereinbarung aus dem SBV ausgeschieden ist. Der erst am 1. Juli 2003 in Kraft getretene GAV FAR war somit für die B. SA nie verbindlich. Damit entfällt die Frage, ob der GAV FAR bei einem erst nach seinem Inkrafttreten erfolgten Austritt noch Nachwirkungen hätte. Ein Anspruch des Beschwerdeführers Z. auf eine Überbrückungsrente nach GAV FAR ist somit zu verneinen.

Das Bundesgericht hat ausgeführt, dass neben dem einseitigen Austritt aus einem Verein gemäß Art. 70 Abs. 2…