Art. 70 ZGB
Ein- und Austritt
1 Der Eintritt von Mitgliedern kann jederzeit erfolgen.
2 Der Austritt ist von Gesetzes wegen zulässig, wenn er mit Beobachtung einer halbjährigen Frist auf das Ende des Kalenderjahres oder, wenn eine Verwaltungsperiode vorgesehen ist, auf deren Ende angesagt wird.
3 Die Mitgliedschaft ist weder veräusserlich noch vererblich.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Diesbezüglich anwendbare Kriterien (Erw. 7b)2 Zitierungen
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2Art. 70 Abs. 2 ZGB, Art. 1 Abs. 2 KUVG: Recht des Mitglieds auf Austritt aus einer als Verein organisierten Krankenkasse2 Zitierungen
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3Konsensuale Auflösung der Vereinsmitgliedschaft1 Zitierungen
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4BGE 71_II_1941 Zitierungen05.07.1945 · 1 Zitierungen
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5Ausschliessung eines Mitglieds aus dem Verein (Art. 72 ZGB)0 Zitierungen
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61. Art. 52 Abs.2,59 Abs.2,60 Abs. 1 ZGB0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Berufliche Vorsorge2 Zitierungen
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2 Zitierungen20.04.2006 · 2 Zitierungen
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1 Zitierungen05.01.2007 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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