Art. 70 ZGB

Ein- und Austritt

1 Der Eintritt von Mitgliedern kann jederzeit erfolgen.
2 Der Austritt ist von Gesetzes wegen zulässig, wenn er mit Beobachtung einer halbjährigen Frist auf das Ende des Kalenderjahres oder, wenn eine Verwaltungsperiode vorgesehen ist, auf deren Ende angesagt wird.
3 Die Mitgliedschaft ist weder veräusserlich noch vererblich.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Diesbezüglich anwendbare Kriterien (Erw. 7b)
    · 13.10.1992 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Art. 70 Abs. 2 ZGB, Art. 1 Abs. 2 KUVG: Recht des Mitglieds auf Austritt aus einer als Verein organisierten Krankenkasse
    · 19.03.1991 · 2 Zitierungen
  3. 3
    Konsensuale Auflösung der Vereinsmitgliedschaft
    · 25.09.2008 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    BGE 71_II_194
    05.07.1945 · 1 Zitierungen
  5. 5
    Ausschliessung eines Mitglieds aus dem Verein (Art. 72 ZGB)
    · 09.12.2004 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    1. Art. 52 Abs.2,59 Abs.2,60 Abs. 1 ZGB
    · 11.09.1962 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Berufliche Vorsorge
    · 25.09.2008 · 2 Zitierungen
  • 20.04.2006 · 2 Zitierungen
  • 05.01.2007 · 1 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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