Sachverhalt

Der Kroatische Kulturverein der Schweiz (der beklagte Verein) hat die Mitglieder A., B. und C. (die Kläger) aufgrund einer allgemeinen Ausschlussklausel in den Statuten aus dem Verein ausgeschlossen. Die Kläger haben die Rechtmäßigkeit dieser Ausschlussentscheidungen vor Gericht angefochten.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat entschieden, dass wenn die Statuten eine allgemeine Ausschlussklausel ohne Angabe von Gründen vorsehen, dies einem Ausschluss ohne Gründe gleichkommt, und dass in diesem Fall der Ausschluss gemäß Art. 72 Abs. 2 ZGB nicht gerichtlich angefochten werden kann. Diese Rechtsprechung zielt darauf ab, das Prinzip der Vereinsautonomie zu wahren, was ein zentrales Anliegen des historischen Gesetzgebers bei der Ausarbeitung von Art. 72 ZGB war.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nur möglich, wenn der Verein andere als die vom Gesetzgeber vorgesehenen ideellen Zwecke verfolgt, wie es bei Berufs- oder Wirtschaftsverbänden der Fall sein kann. Das Bundesgericht befand jedoch,…