Art. 342 OR
Vorbehalt und zivilrechtliche Wirkungen des öffentlichen Rechts
1 Vorbehalten bleiben:
- a. Vorschriften des Bundes, der Kantone und Gemeinden über das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis, soweit sie nicht die Artikel 331 Abs. 5 und 331a–331e betreffen;
- b. öffentlich-rechtliche Vorschriften des Bundes und der Kantone über die Arbeit und die Berufsbildung.
2 Wird durch Vorschriften des Bundes oder der Kantone über die Arbeit und die Berufsbildung dem Arbeitgeber oder dem Arbeitnehmer eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung auferlegt, so steht der andern Vertragspartei ein zivilrechtlicher Anspruch auf Erfüllung zu, wenn die Verpflichtung Inhalt des Einzelarbeitsvertrages sein könnte.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Fürsorgepflicht des Arbeitgebers; Gesundheitsschutz des Arbeitnehmers5 Zitierungen
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2Lohn eines ausländischen Arbeitnehmers - zivilrechtliche Wirkung einer öffentlich-rechtlichen Bestimmung (Art. 342 Abs. 2 OR; Art. 9 BVO)4 Zitierungen
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3Anwendbarkeit des ArG auf im Ausland beschäftigte Arbeitnehmer; Rezeptionsklausel3 Zitierungen
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42 Zitierungen
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5Art. 97 Abs. 1, 98 lit. g, 128 OG, Art. 73 Abs. 4 BVG2 Zitierungen
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6Art. 29 BVG, Art. 331c OR: Übertragung der Freizügigkeitsleistung. - Im Obligatoriumsbereich ist gemäss Art. 29 BVG (vorbehältlich Abs. 2) die Freizügigkeitsleistung bei ununterbrochener Weiterführung der obligatorische…2 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Arbeitsvertrag; Anwendbarkeit des ArG3 Zitierungen
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PK.2006.000012 Zitierungen17.05.2006 · 2 Zitierungen
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2 Zitierungen08.02.2006 · 2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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