Erwägungen
B. betreibt ein Gartenbauunternehmen. Im Juli 1987 hat er C., einen Saisonarbeiter, als Gärtnereiarbeiter mit einem Monatslohn von 2'247 Fr. 60 eingestellt. Am 1. März 1988 hat jedoch die Ehefrau des Arbeitgebers C. eine Erklärung unterschreiben lassen, wonach er für denselben Grundlohn als Gärtnergehilfe arbeiten würde, wenn die Beschäftigung als Gärtnereiarbeiter nicht ausreicht.
C. hat B. auf Zahlung von 22'588 Fr. 47 verklagt und geltend gemacht, dass er einen Teil seiner Tätigkeit - je nach Jahr zwischen 50% und 70% - als Gärtnergehilfe erbracht habe, was gemäß den in Genf geltenden Branchenüblichkeiten besser entlohnt werde als die Tätigkeit als Gärtnereiarbeiter.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde von C. teilweise gutgeheißen.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat entschieden, dass Art. 9 der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO) den Arbeitgeber direkt verpflichtet - unabhängig davon, ob er eine Bewilligung beantragt hat oder nicht -, dem ausländischen Arbeitnehmer den in der Örtlichkeit für den betreffenden Beruf üblichen Lohn zu bezahlen.
Hat der Arbeitgeber eine Arbeitsbewilligung beantragt, so obliegt es der zuständigen Verwaltungsbehörde, den gemäß Art. 9 BVO konformen Lohn endgültig festzulegen. Wurde keine Bewilligung eingeholt oder entsprechen die tatsächlich ausgeübten Aufgaben nicht oder nicht vollständig der genehmigten Tätigkeit, so muss der Zivilrichter den üblichen Lohn im Vorfeld bestimmen,…