Erwägungen

Der Beschwerdeführer trat Ende Dezember 1985 aus dem Bundesdienst und damit auch aus der EVK aus. Die Höhe der Freizügigkeitsleistung war daher nach den alten EVK-Statuten vom 29. September 1950 zu beurteilen.

Strittig war zunächst, ob die EVK zu Recht neun volle Beitragsjahre berücksichtigt hatte. Das Eidgenössische Versicherungsgericht kam zum Schluss, dass es auf die effektiven Mitgliedschaftsjahre, in denen Beiträge geleistet wurden, ankommt und nicht auf Zeiten angebrochener Kalenderjahre.

Basierend auf neun vollen Beitragsjahren errechnete sich eine Freizügigkeitsleistung von Fr. 137'408.05, die sich aus den eigenen Beiträgen des Beschwerdeführers, der geleisteten Einkaufssumme und einem 20%igen Zuschlag zusammensetzte.

Erwägungen

Die Hauptfrage war, ob diese Freizügigkeitsleistung einen angemessenen Teil des Deckungskapitals im Sinne von Art. 331b Abs. 2 OR darstellte.

Das Eidgenössische Versicherungsgericht kam zum Schluss, dass nach Abzug des versicherungstechnischen Fehlbetrags von rund 30% vom Deckungskapital von Fr. 493'617.-- ein Betrag von Fr. 343'064.-- verblieb. Da der Beschwerdeführer mit Fr. 137'408.05 mehr als ein Drittel dieses Betrags erhielt, wurde die Freizügigkeitsleistung als angemessen…