Erwägungen
Die X. GmbH mit Sitz in der Schweiz betreibt in einem Camp an der Peripherie von Kabul in Afghanistan eine Bäckerei und beliefert vor Ort Truppen mit Brot- und Konditoreiwaren. A., ein Bäcker mit Wohnsitz in Deutschland, schloss am 1. April 2005 einen Arbeitsvertrag mit der X. GmbH, in dem er sich verpflichtete, in der Bäckerei in Kabul zu arbeiten. Die Parteien unterstellten den Vertrag schweizerischem Recht und vereinbarten Glarus als Gerichtsstand.
A. erhob Klage beim Kantonsgericht Glarus und beantragte die Zahlung von EUR 120'401.- nebst Zins, gestützt auf das Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (ArG). Das Kantonsgericht wies die Klage ab, da es die Anwendbarkeit des ArG verneinte. A. erhob Berufung beim Obergericht des Kantons Glarus, welches die Anwendbarkeit des ArG bejahte und die Sache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückwies.
Die X. GmbH erhob Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des Entscheids des Obergerichts und die Abweisung der Klage des A.
Erwägungen
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und weist die Klage des A. ab. Es führt aus, dass das ArG weder direkt noch indirekt über die sogenannte Rezeptionsklausel von Art. 342 Abs. 2 OR auf im Ausland beschäftigte Arbeitnehmer anwendbar ist.
Das Bundesgericht begründet dies wie folgt
Das ArG bestimmt seinen Geltungsbereich in Art. 1 ff. ArG und ist nach Art. 1 Abs. 3 ArG auf Arbeitnehmer anwendbar, welche ein im Ausland gelegener Betrieb in der Schweiz beschäftigt, soweit dies nach den Umständen möglich ist. Eine Anwendung auf im Ausland beschäftigte Arbeitnehmer ist hingegen nicht vorgesehen.
Art. 342 Abs. 2 OR regelt die privatrechtlichen…