Erwägungen
Walter S. war bis Ende 1986 Mitglied der Pensionskasse der Schweizerischen National-Versicherungs-Gesellschaft. Zum 1. Januar 1987 wurde er in die Basellandschaftliche Beamtenversicherungskasse (BVK) aufgenommen, da er eine neue Stelle bei der Basellandschaftlichen Kantonalbank angetreten hatte. Die Freizügigkeitsleistung nach BVG betrug Fr. 4'722.60, jene nach OR bzw. Statuten Fr. 24'672.55. S. hatte sich bei der BVK statutengemäß auf das 30. Altersjahr, d.h. auf den 10. Oktober 1984 zurückzukaufen. Die Einkaufssumme belief sich auf Fr. 13'862.40, welchen Betrag die BVK mit den ihr von der Pensionskasse überwiesenen Fr. 24'672.55 verrechnete. Das für den Einkauf nicht erforderliche Kapital von Fr. 10'810.15 schrieb die BVK dem Versicherten gut, wobei sie eine Verrechnung mit künftigen Prämienzahlungen oder Einkaufsgeld bei Lohnerhöhungen ausschloss.
S. beantragte, dass der Betrag von Fr. 10'810.15 auf ein gesperrtes Vorsorgekonto bei der Basellandschaftlichen Kantonalbank überwiesen werde. Das Versicherungsgericht wies dieses Begehren ab. S. erhob daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Erwägungen
Das Eidgenössische Versicherungsgericht führte aus, dass im Obligatoriumsbereich gemäß Art. 29 Abs. 1 BVG die Freizügigkeitsleistung an die neue Vorsorgeeinrichtung zu überweisen ist, wenn die Versicherung ohne Unterbrechung weitergeführt wird. Dies dient der Vermeidung von Versicherungslücken und der Sicherstellung des Nachweises, dass die Leistungen der Vorsorgeeinrichtung den obligatorischen Anforderungen entsprechen.
Für den weitergehenden Bereich der beruflichen Vorsorge gilt Art. 331c OR. Hier steht dem Versicherten ein Wahlrecht hinsichtlich…