Erwägungen
Der beklagte Mieter K. führt eidgenössische Berufung gegen ein Urteil des Solothurner Obergerichts, das der Vermieterin G. AG sechs Monatsmieten zusprach, weil der Mieter den rechtzeitigen Zugang seines Kündigungsschreibens bei der Vermieterin nicht bewiesen hatte. Das Bundesgericht tritt auf die Berufung nicht ein.Erwägungen
Das Bundesgericht sieht in der Berufung des Mieters einen Rechtsmissbrauch gemäß Art. 36a Abs. 2 OG. Der Mieter ficht in seiner Berufung lediglich die vom Obergericht verneinte Rechtzeitigkeit des Zugangs der Kündigung an. Dies stellt eine tatsächliche Feststellung dar, gegen die die Berufung - abgesehen von den Ausnahmen der Art. 63 Abs. 2 und 64 OG - nicht offensteht.
Zwar wirft der Mieter dem Obergericht die unrichtige rechtliche Beurteilung einer Tatsache sowie die Verletzung einer bundesrechtlichen Beweisvorschrift vor und erhebt damit im Berufungsverfahren an sich zulässige Rügen (Art. 43 Abs. 4 und 63 Abs. 2 OG). Jedoch erschöpft sich die dazu gegebene Begründung in bloßer Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung, was vom Berufungsverfahren…