Sachverhalt

Der Beschwerdeführer [A.] wurde vom Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich wegen mehrfachen Erschleichens einer falschen Beurkundung, Übertretung des Sozialhilfegesetzes des Kantons Zürich und Hausfriedensbruchs zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt. Auf Berufung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sprach das Obergericht des Kantons Zürich den Beschwerdeführer des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 ½ Monaten. Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, er solle mit einer Gesamtgeldstrafe von 300 Tagessätzen bestraft werden.

Die Vorinstanz wendete hinsichtlich der vor dem 1. Januar 2018 begangenen Delikte das alte Sanktionenrecht als milderes Recht an und hinsichtlich des im Jahr 2018 begangenen Hausfriedensbruchs das neue Recht. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe im Rahmen der Gesamtstrafenbildung keine konkrete Einzelstrafzumessung vorgenommen und die Strafart ohne konkrete Begründung festgesetzt.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüft, ob die Vorinstanz bei der Strafzumessung Bundesrecht verletzt hat. Die Vorinstanz hat die Strafart für alle Delikte bestimmt, ohne zuerst die Einzeltaten zu würdigen. Dies ist methodisch nicht korrekt und verletzt Bundesrecht. Die Vorinstanz hat auch nicht dargelegt, inwiefern die Voraussetzungen von aArt. 40 und aArt. 41 StGB erfüllt sind, um Freiheitsstrafen von unter sechs Monaten festzusetzen.

Das Bundesgericht stellt fest, dass die Vorinstanz bei der Ausfällung einer Geldstrafe nach Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 5. Dezember 2018 zu verhängen haben wird. Die Sache ist zur neuen Beurteilung…