Erwägungen
Christian Melliger, der in Luzern auf eigene Rechnung Holzwaren herstellte, gründete am 10. Juli 1948 mit seinem Buchhalter Kurt Breymayer die Carosserie- und Holzwaren G.m.b.H. Melliger brachte dabei auf Rechnung seiner Stammeinlage von Fr. 15'000.-- die Aktiven und Passiven seines Geschäftes ein. Sacheinlagevertrag, Statuten und Handelsregistereintrag bezifferten die eingebrachten Aktiven unter Verweisung auf eine von beiden Gründern unterzeichnete Bilanz vom 30. Juni 1948 auf Fr. 47'354.75, die Passiven auf Fr. 32'337.60 und den Aktivenüberschuss auf Fr. 15'017.15. Unter den Aktiven erwähnten sie ein "Gebäude" und "Maschinen und Werkzeuge" im Wert von Fr. 5'600.-- bzw. Fr. 24'400.--.
Tatsächlich verstand man unter dem "Gebäude" eine Fahrnisbaute, die Melliger nicht gehörte, und die eingebrachten Maschinen und Werkzeuge waren viel weniger als Fr. 24'400.-- wert. Am 23. Juli 1954 erhob die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern gegen Melliger und Breymayer Anklage wegen Urkundenfälschung und Erschleichung falscher Beurkundungen.
Erwägungen
Der Kassationshof des Schweizerischen Bundesgerichts bestätigte die Verurteilung der Beschwerdeführer. Er führte aus, dass die Beschwerdeführer in der Bilanz, im Sacheinlagevertrag und in den Statuten rechtlich erhebliche Tatsachen unrichtig beurkundet haben, indem sie die Fahrnisbaute als Eigentum Melligers und den Wert der Maschinen und Werkzeuge zu hoch angaben. Dies erfülle den objektiven Tatbestand des Art. 251 Abs. 1 Ziff. 2 StGB.
Auch der Tatbestand des Art. 253 StGB sei erfüllt, da die Beschwerdeführer bei der öffentlichen Beurkundung der…