Sachverhalt
Der Streit opposes die Gesellschaft Guyan und Christ AG der Gesellschaft TIMON Vertriebsgesellschaft GmbH. Die TIMON Vertriebsgesellschaft GmbH fordert von der Guyan und Christ AG Geldbeträge, die aufgrund eines Courtagevertrags für die Vermittlung von Grundstücksverkäufen an deutsche Käufer geschuldet werden. Die Guyan und Christ AG beruft sich auf die Aufhebung der Kaufverträge im Rahmen von authentifizierten Aufhebungsverträgen, die feststellen, dass die Aufhebung darauf zurückzuführen ist, dass die Käufer die Nichtigkeit der Verträge gemäß den Artikeln 20 und folgenden des Schweizerischen Obligationenrechts geltend machen, sowie das Fehlen der Gültigkeit aufgrund von Ausbeutung, Täuschung und wesentlicher Irrtum, allesamt Vorwürfe, die der TIMON zur Last gelegt werden.
Das Kantonsgericht hat die Ansprüche der TIMON abgewiesen, da es der Auffassung ist, dass die Erklärungen der Parteien in den authentifizierten Aufhebungsverträgen nicht der erhöhten Beweiskraft gemäß Artikel 9 Absatz 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) unterliegen, da sie keine Feststellungen sind, die von dem Beamten gemacht wurden, der die Urkunde erstellt hat.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Frage geprüft, ob die Erklärungen der Parteien in einem öffentlichen Titel der erhöhten Beweiskraft gemäß Artikel 9 Absatz 1 ZGB unterliegen. Das Gericht ist der Auffassung, dass die erhöhte Beweiskraft grundsätzlich auf die Feststellungen beschränkt ist, die von dem Beamten gemacht wurden, der die Urkunde erstellt hat, und nicht auf die Erklärungen der Parteien, die nicht von dem Beamten überprüft werden können.
Das Gericht hat auch die Frage geprüft, ob die Erklärungen der Parteien in einem öffentlichen Titel zu einer tatsächlichen Vermutung zugunsten ihrer Richtigkeit führen können. Das Gericht ist der Auffassung, dass die tatsächliche Vermutung eine Frage der freien Beweiswürdigung des Richters ist, die im…