Erwägungen
Auf Klage der Geschwister M. Z., E. V.-Z., T. S.-Z., B. Z. und M. G.-Z. erklärte das Landgericht Uri den Bruder K. Z. für eine vom Erblasser L. Z. lebzeitig erhaltene Liegenschaft in F. als ausgleichungspflichtig zum Wert von Fr. 300'000.--. Das Obergericht des Kantons Uri bestätigte den erstinstanzlichen Entscheid. Der Beklagte K. Z. erhob Berufung gegen das Urteil des Obergerichts.Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass die Ausgleichung im Rahmen der Erbteilung zu prüfen ist. Zwar kann die Ausgleichungsklage im Erbteilungsprozess erhoben werden und stellt häufig eine partielle Erbteilungsklage mit selbständigem Rechtsbegehren dar. Dennoch ist ein Feststellungsinteresse als Prozessvoraussetzung vom Kläger nachzuweisen. Ein solches Interesse fehlt in der Regel, wenn eine Leistungsklage zur Verfügung steht, mit der ein vollstreckbares Urteil erwirkt werden kann.
Im vorliegenden Fall kann nicht beurteilt werden, ob ein Feststellungsinteresse bundesrechtskonform bejaht worden ist, da der angefochtene Entscheid keine tatsächlichen Feststellungen zum Stand des Erbteilungsverfahrens enthält. Daher wird die Streitsache in Gutheissung der Berufung zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
An der Rechtsprechung in BGE 84 II…