Erwägungen

Die Klägerin, Ida Guhl-Fahrner, ist die Tochter des am 1. Juli 1948 verstorbenen Jakob Fahrner-Müller. Am 23. Dezember 1942 hatte der Vater mit seinen drei Kindern Karl Fahrner, Fritz Fahrner und Ida Guhl-Fahrner einen öffentlich beurkundeten Vertrag über "Zuteilungen aus Erbanwartschaft" abgeschlossen. Nach diesem Vertrag übertrug der Vater den Kindern verschiedene Vermögenswerte "a conto ihrer Erbansprüche an ihn". Am 3. Februar 1949 schlossen die drei Erben einen Teilungsvertrag über den Nachlass.

Im Jahr 1950 liess Ida Guhl-Fahrner in die Steuerakten Einsicht nehmen und kam zu dem Schluss, bei der Teilung zu kurz gekommen zu sein. Sie erhob daraufhin Klage gegen ihre Geschwister mit folgenden Rechtsbegehren:

  • Aufhebung des Vertrags vom 23. Dezember 1942 und des Erbteilungsvertrags vom 3. Februar 1949 wegen Irrtums und Täuschung
  • Gerichtliche Feststellung der tatsächlichen Vermögensverhältnisse des Erblassers unter Berücksichtigung der Vorempfänge und Ausgleichspflichten
  • Vorbehalt weiterer Ansprüche gegen die Beklagten

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte das Urteil der Vorinstanz, welche die Klage abgewiesen hatte. Das Bundesgericht führte aus, dass es sich bei den Klageanträgen 1 und 2 um Feststellungsklagen handelt, für die kein hinreichendes Rechtsschutzinteresse bestehe. Die Klägerin sei in der Lage gewesen, ihre erbrechtlichen Ansprüche auf Ausgleichung oder Herabsetzung des Pflichtteils direkt mit einer Leistungsklage geltend zu machen, statt sich zunächst auf die Anfechtung der Verträge zu beschränken.

Das Bundesgericht stellte klar, dass der Erbe zwar berechtigt ist, Ausgleichung oder Herabsetzung zu verlangen, ihm aber nicht zwingend gestattet…