Sachverhalt
X., der Sohn von A. Y., wurde am 9. November 1972 für zahlungsunfähig erklärt. Am 28. Mai 1973 wurde er zu 21 Monaten Gefängnis verurteilt wegen wiederholter und fortgesetzter Unterschlagung von ca. 324.000 Franken zum Nachteil seines Arbeitgebers, wiederholter Urkundenfälschung sowie wiederholten Betrugs von ca. 20.000 Franken und Betrugsversuchs zum Nachteil zweier Kreditinstitute und einer Drittperson. Am 1. September 1972 unterzeichnete er eine Schuldanerkennung zugunsten seiner Mutter und Tante, die seine Schulden übernommen hatten. Am 23. April 1975 verfasste A. Y. ein eigenhändiges Testament, in dem sie ihren Sohn X. gemäß Art. 477 Abs. 2 ZGB enterbt, da dieser durch seine deliktischen Handlungen, Unterschlagungen, Urkundenfälschungen und Betrug, wie im Urteil vom 28. Mai 1973 festgestellt, seine familiären Pflichten schwer verletzt und ihr großen Kummer bereitet habe. Sie setzte ihre Schwester B. Y. als einzige Erbin ein. Nach dem Tod von A. Y. am 21. Januar 1976 erhob X. Klage auf Aufhebung des Testaments seiner Mutter. B. Y. erhob eine Widerklage, mit der sie X. zur Zahlung von 80.463 Franken zuzüglich Zinsen verurteilte. Das Kantonsgericht wies die Klage von X. ab und gab der Widerklage statt. Auf Beschwerde von X. bestätigte das Obergericht diese Entscheidung im Wesentlichen. Das Bundesgericht gab der Beschwerde von X. in Bezug auf die Hauptklage statt.Erwägungen
Gemäß Art. 477 ZGB kann der Erblasser einen Erben von seinem Pflichtteil ausschließen, wenn dieser eine schwere Straftat gegen ihn oder ihm nahestehende Personen begangen hat (Ziff. 1) oder seine familiären Pflichten schwer verletzt hat (Ziff. 2). Da die X. vorgeworfenen Taten nicht gegen seine Mutter oder Tante gerichtet waren, stellen sie keinen Grund für einen Erbausschluss nach Art. 477 Ziff. 1 ZGB dar.
Das Gericht ist jedoch der Ansicht, dass der Grund für den Erbausschluss wegen schwerer Verletzung der familiären Pflichten gemäß Art. 477 Ziff. 2 ZGB erfüllt ist. Obwohl X. gegen eine vertragliche Rückzahlungspflicht verstoßen hat, hat er…