Art. 598 ZGB
Voraussetzung
1 Wer auf eine Erbschaft oder auf Erbschaftssachen als gesetzlicher oder eingesetzter Erbe ein besseres Recht zu haben glaubt als der Besitzer, ist befugt, sein Recht mit der Erbschaftsklage geltend zu machen.
2 …
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
-
1Erbschaftsklage6 Zitierungen
-
2Erbschaftsklage, Art. 598 ff4 Zitierungen
-
3Erbschaftsklage (Art. 598 Abs. 1 ZGB); Vermutung des Eigentums (Art. 930 Abs. 1 ZGB); Beweislast (Art. 8 ZGB). 1. Das mit der Erbschaftsklage befasste Gericht kann vorfrageweise die Gültigkeit eines speziellen Rechtstit…4 Zitierungen
-
4BGE 69_II_3574 Zitierungen01.01.1943 · 4 Zitierungen
-
5BGE 45_I_3023 Zitierungen17.10.1919 · 3 Zitierungen
-
6Klage auf Rückerstattung eines Vermächtnisses2 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
-
Herausgabe der Nacherbschaft3 Zitierungen
-
3 Zitierungen12.04.2007 · 3 Zitierungen
-
Ungültigkeitsklage2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.