Erwägungen

Der Rechtsstreit steht zwischen B., der behauptet, von seiner verstorbenen Tante X. ein Inhabersparbook geschenkt bekommen zu haben, und D., dem Neffen und Universalerben von X. Nach dem Tod von X. im Jahr 1989 hat D. eine Erbschaftsklage gegen B. eingereicht, um das Sparkonto zurückzuerlangen. Das Erstgericht hat das Vorliegen einer Schenkung des Sparbuches an B. durch X. anerkannt. Aber das Genfer Appellationsgericht hat dieses Urteil aufgehoben und das Sparkonto D. als Erben zugewiesen. Daraufhin hat B. Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerde von B. abgelehnt. Das kantonale Gericht konnte die Gültigkeit des von B. geltend gemachten Eigentumsrechts (die Schenkung) im Rahmen der von D. erhobenen Erbschaftsklage rechtmäßig prüfen. Obwohl B. nicht im Besitz des Sparbuches war, hindert dies die Erhebung der Erbschaftsklage nicht, da die Bank das Sparkonto aufgrund der Intervention von D. verwahrt.

Gemäß der Rechtsprechung begründet der Besitz eines Vermögenswerts eine Vermutung des Eigentums zugunsten des Besitzers. Aber das kantonale Gericht kam nach Prüfung der Beweise zu…